Worum geht es:
Im Rahmen einer kommunalen Verfassungsbeschwerde sollte das Landesverfassungsgericht die horizontale Ebene des kommunalen Finanzausgleichs, also die Finanzverteilung der Kommunen untereinander, überprüfen. Es ging dabei vor allem um die Berechnung der Teilschlüsselmassen für Gemeinden und zentrale Orte.
Dabei hat das Verfassungsgericht in seinem Urteil vom 17. Februar 2023 lediglich festgestellt, dass die Bemessung der Teilschlüsselmasse für Gemeinden und zentrale Orte keine aufgabengerechte Bedarfsermittlung zugrunde liegt. Dies wurde nun mit einem finanzwissenschaftlichen Gutachten nachgeholt. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass es keiner Änderung der Verteilung der Teilschlüsselmassen bedarf. Es bleibt also bei den Werten im § 4 des FAG.
Im Übrigen wurde das FAG in seiner Fassung von 2021 bestätigt und die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Zudem wird in § 4 geregelt, dass die Landeshaushaltsordnung nicht mehr für zweckgebundene Schlüsselzuweisungen und zweckgebundene Vorwegabzüge gilt, was schlichtweg Bürokratieabbau bedeutet und damit den Kommunen hilft.
Die weitere Änderung im FAG betrifft den § 5. Die Regelüberprüfung wird von 2024 auf 2028 verschoben, sodass die Ergebnisse aus dieser Überprüfung zum FAG-Jahr 2030 umgesetzt werden soll.
Das ist absolut sinnvoll, weil die Rechnungsstatistik derzeit noch nach dem kameralen Regelwerk arbeitet. Die Kommunen aber bereits auf die Doppik umgestellt haben. Ab dem nächsten Jahr wird die Rechnungsstatistik bundesweit doppisch erfolgen. Wenn man dann die Daten der Jahre 2025, 2026 und 2027 nach der neuen Rechnungsstatistik auswertet, wird es eine wesentliche bessere Datengrundlage geben, die notwendig ist, um dann das FAG aufgaben- und bedarfsgerecht anpassen zu können.
In der neuen Regelung in § 3 werden die Umsatzsteuermittel des Bundes vollumfänglich für die vorgesehenen Zwecke des Startchancen-Programms und die kommunale Wärmeplanung zur Verfügung stehen. Warum machen wir das? Ohne diese Änderung würden die Mittel in Höhe des Verbundsatzes von 18,33 Prozent in die gesamte Finanzausgleichsmasse fließen und dann nicht in vollem Umfang ihren Zweck zufließen.
Als Land setzen wir unser Versprechen der Unterstützung der Kommunen bei der Aufnahme und Integration von Geflüchteten um und erhöhen den Vorwegabzug für die Aufnahme und Integration um 2 Millionen Euro auf insgesamt 13 Millionen Euro.
Eines der großen Themen in den Kommunen ist die Wärmewende. Dabei geht es darum, den Kommunen die bestmöglichen Bedingungen für die Umsetzung an die Hand zu geben. In der Gemeindeordnung wird daher die Möglichkeit geschaffen, dass Kommunen oder ihre Unternehmen im Leitungs- und Trassenbau tätig werden dürfen, was bisher nicht erlaubt war.
Die weitere Änderung im FAG betrifft den § 5. Die Regelüberprüfung wird von 2024 auf 2028 verschoben, sodass die Ergebnisse aus dieser Überprüfung zum FAG-Jahr 2030 umgesetzt werden soll.
Das ist absolut sinnvoll, weil die Rechnungsstatistik derzeit noch nach dem kameralen Regelwerk arbeitet. Die Kommunen aber bereits auf die Doppik umgestellt haben. Ab dem nächsten Jahr wird die Rechnungsstatistik bundesweit doppisch erfolgen. Wenn man dann die Daten der Jahre 2025, 2026 und 2027 nach der neuen Rechnungsstatistik auswertet, wird es eine wesentliche bessere Datengrundlage geben, die notwendig ist, um dann das FAG aufgaben- und bedarfsgerecht anpassen zu können.
In der neuen Regelung in § 3 werden die Umsatzsteuermittel des Bundes vollumfänglich für die vorgesehenen Zwecke des Startchancen-Programms und die kommunale Wärmeplanung zur Verfügung stehen. Warum machen wir das? Ohne diese Änderung würden die Mittel in Höhe des Verbundsatzes von 18,33 Prozent in die gesamte Finanzausgleichsmasse fließen und dann nicht in vollem Umfang ihren Zweck zufließen.
Als Land setzen wir unser Versprechen der Unterstützung der Kommunen bei der Aufnahme und Integration von Geflüchteten um und erhöhen den Vorwegabzug für die Aufnahme und Integration um 2 Millionen Euro auf insgesamt 13 Millionen Euro.
Eines der großen Themen in den Kommunen ist die Wärmewende. Dabei geht es darum, den Kommunen die bestmöglichen Bedingungen für die Umsetzung an die Hand zu geben. In der Gemeindeordnung wird daher die Möglichkeit geschaffen, dass Kommunen oder ihre Unternehmen im Leitungs- und Trassenbau tätig werden dürfen, was bisher nicht erlaubt war.