Ole Plambeck - Der ermäßigte Umsatzsteuersatz in der Gastronomie muss bis auf Weiteres bleiben!

Als CDU sagen wir ganz klar: Der ermäßigte Umsatzsteuersatz in der Gastronomie muss bleiben!

Gerade wenn man sich die letzten drei Jahre in der Branche anschaut, liegen die Argumente auf der Hand.

Denn die Tische blieben lange leer. Dort, wo sonst reges Treiben ist, war einfach nur Stille. Und das nicht, weil der Gastwirt es wollte, sondern weil er oder sie aufgrund der Corona-Pandemie es musste. Gerade in der Gastronomie bedeutet ein leerer Tisch, ein verlorener Tisch. Der Umsatz lässt sich nie wieder nachholen. Dass die Pandemie zwei Jahre dauern würde, hätte wohl im Frühjahr 2020 kaum jemand für möglich gehalten.

Erst standen die erheblichen Gewinneinbrüche, sogar Verluste, die häufig durch erspartes Privatvermögen versucht worden sind, aufzufangen.

Und dann kamen die erheblich gestiegenen Kosten durch Strom-, Gas- und auch Lebensmittelpreissteigerungen. Insbesondere als Folge des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine.

Der Fachkräftemangel verschärft die Situation nochmal deutlich.  

Die Gastronomie, auch wichtiger Teil unseres Tourismus, und damit eine bedeutende Branche für Schleswig-Holstein, hatte somit leider in den letzten Jahren enorme Herausforderungen zu bestehen.

Während der akuten Krisenphasen war die Umsatzsteuerreduzierung auf erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen eine wichtige und umfangreiche Unterstützungsleistung für die Branche.

Diese Steuerreduzierung war im Sinne der Krisenhilfe als zeitlich befristetes Instrument vorgesehen. Bund und Land haben gastronomische Unternehmen darüber hinaus mit weiteren Hilfsmaßnahmen unterstützt, u.a. mit Corona-Hilfen, Corona-Krediten oder den Gas- und Strompreisbremsen.

Aber im dritten Krisenjahr, das zeigen ganz deutlich die aktuellen betriebswirtschaftlichen Auswertungen, ist die Branche noch lange nicht erholt. Deswegen ist weitere Unterstützung notwendig.

Um der herausfordernden Situation in der Gastronomie Rechnung zu tragen, muss eine Fortsetzung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes gem. § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG, also die erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, auch über das Jahr 2023 hinaus gelten.