Landtagsrede vom 24.09.2021

Ole-Christopher Plambeck MdL
Mit unserem Landtagsantrag vom 05. September 2019 zur Besteuerung digitaler
Geschäftsmodelle wollten wir das Thema Steuergerechtigkeit auf OECD-Ebene
unterstützen. Das nützt vor allem unserem Mittelstand, der hier ansässig ist, aber sich
international behaupten muss. Damals haben wir gefordert, dass insbesondere bei
einer immer digitaler werdenden Welt, die Wertschöpfung dort besteuert werden soll,
wo sie erwirtschaftet wird. Das ist im Marktstaat. Bei digitalen Geschäftsmodellen
konnte das bisher durch eine physische Betriebsstätte nicht gewährleistet werden.
Aber es kann nicht sein, dass ein Unternehmen, welches auf einen USB-Stick passt,
bei gleichen Gewinnen weniger Steuern zahlt, als ein Unternehmen, welches vor Ort
Produktionsanlagen und Arbeitsplätze unterhält. Mit dem Zwei-Säulen-Modell auf
OECD-Ebene wurde mit der ersten Säule dieses Problem angegangen. Mit einem
neuen Anknüpfungspunkt (wir haben diesen damals digitale Betriebsstätte genannt)
soll Wertschöpfung in dem Marktstaat besteuert werden. Die OECD-Vereinbarung
sieht vor, dass multinationale Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 20
Mrd. Euro einen Teil ihrer Übergewinne in Marktstaaten versteuern müssen. So sollen
zwischen 20-30 Prozent des Gewinns, der eine 10-prozentige Gewinnmarge
übersteigt, unter den Marktstaaten aufgeteilt werden, in denen diese Unternehmen im
Markt tätig sind und ihre Gewinne erwirtschaften.
Von dieser Regelung sollen aber die Finanz- und die Rohstoffindustrie ausgenommen
werden. Insbesondere Unternehmen, die mit Finanzgeschäften ihr Geld verdienen
und international aufgestellt sind, finden so gut wie nicht statt. Hier muss ich sagen,
dass der Bundesfinanzminister Scholz sich leider die Butter vom Brot hat nehmen
lassen.
Die Zweite Säule sieht eine Mindestbesteuerung vor. Das halten wir grundsätzlich für
gut, weil es dem Steuerwettbewerb entgegentritt, indem es dem eine Untergrenze
setzt. Hier erhalten Staaten das Recht, Gewinne von Tochterunternehmen
multinationaler Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 750 Mio. Euro
nachzubesteuern, wenn die Gewinne im Ansässigkeitsstaat des
Tochterunternehmens nicht effektiv mit mindestens 15 % besteuert wurden. Übt ein
Staat sein Nachversteuerungsrecht nicht aus, so können andere Staaten diese
Besteuerung in der Beteiligungskette zwischen Konzern und Tochterunternehmen mit
bis zu 15 % nachholen. Die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der effektiven
Steuerbelastung ist allerdings noch nicht geregelt. Und auch hier muss ich Olaf