Soforthilfeprogramm – Corona-Schutzschirm Schleswig-Holstein“

Aktuelle Informationen von Gero Storjohann MdB und Ole-Christopher Plambeck MdL
Das Kabinett hat heute dem Programm „Corona-Schutzschirm Schleswig-Holstein“ zugestimmt.

Das Programm besteht aus vier Säulen:

a.) dem Corona-Soforthilfeprogramm (Zuschüsse),

b.) Mittelstandssicherungsfonds

c.) Weitere Liquiditätshilfen und Bürgschaften

d.) Steuerstundungen

      a.) Corona-Soforthilfeprogramm

Zuschussprogramm mit einem Gesamtvolumen von zunächst 100 Mio. Euro:
Antragsberechtigt sind Gewerbetreibende und Selbständige, die als Folge der Coronakrise (auch mittelbar) in eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. in einen Liquiditätsengpass geraten sind.

Zuschusshöhe:

2.500 EUR für Solo-Gewerbetreibende und Solo-Selbständige

5.000 EUR für Gewerbetreibende und Selbständige mit 1 bis zu 5 Vollzeitarbeitskräfte (sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse)

 10.000 EUR für Gewerbetreibende und Selbständige mit 6 bis zu 10 Vollzeitarbeitskräften (sozialversicherungspflichtigte Beschäftigungsverhältnisse)

Diese Zuschüsse werden nur gewährt, soweit Anspruch auf Zuschüsse bis zur vorgenannten Höhe oder darüber hinaus aus Programmen des Bundes zur Bewältigung der Corona-Krise sowie auf Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz nicht bestehen.

b.) Mittelstandssicherungsfond

Es wird ein Mittelstandssicherungsfond mit einem Volumen von zunächst 300 Mio. Euro aufgelegt. Dabei handelt es sich um rückzahlbare Zuschüsse (Darlehen) nach den folgenden Bedingungen:

aa. 1. Tranche mit einem Gesamtvolumen von 150 Mio. Euro:

Einzelkredit: ab 15 TEUR bis max. 50 TEUR

Laufzeit: max. 12 Jahre

24 Monate tilgungsfrei

Zinslos für die ersten 5 Jahre

Stark vereinfachtes und schnelles Verfahren vorgesehen

Antragsteller: Gewerbetreibende und Selbständige welche unmittelbar durch staatliche Verordnungen im Zuge der Coronakrise in eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. in einen Liquiditätsengpass geraten sind.

 bb. 2. Tranche mit einem Gesamtvolumen von 150 Mio. Euro:

Einzelkredit: ab 50 TEUR bis max. 750 TEUR

Laufzeit: max. 12 Jahre

24 Monate tilgungsfrei

Zinslos für die ersten 5 Jahre

Vereinfachtes Verfahren vorgesehen

               Antragsteller: Gewerbetreibende und Selbständige welche unmittelbar durch staatliche Verordnungen im Zuge der Coronakrise in eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. in einen Liquiditätsengpass geraten sind.

Die Gewährung des Zuschusses nach a. schließt die Gewährung weiterer Hilfen, insbesondere Darlehen nach b., nicht aus. Sie können also nebeneinander gewährt werden.

Die Maßnahmen nach a. und b. sollen von der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB-SH) abgewickelt werden.

Die Maßnahmen unter b., Mittelstandssicherungsfonds sind unter Nutzung der KfW-Programme und deren Veredelung zu erzielen.

          c. Weitere Liquiditätshilfen und Bürgschaften

Über die vorgenannten Maßnahmen hinaus werden bereits folgende Unterstützungsmaßnahmen der Förderinstitute und des Landes umgesetzt:

aa.) Verdopplung des Mittelstandskredites der IB-SH von 5 Mio. € auf 10 Mio. Euro, max. 250 TEUR pro Antragsteller

bb.) Das maximal zu verbürgende Obligo der Bürgschaftsbank wurde bundesweit von 1,25 Mio. Euro auf 2,5 Mio. Euro befristet bis zum 31.12.2020 erhöht.

 cc.)  Der Bund hat seine Rückverbürgungsquote für Bürgschaften der Bürgschaftsbanken um 10%-Punkte erhöht und das Land plant eine weitere Erhöhung um 5%-Punkte, so dass eine Rückverbürgung Bund und Land von 80% befristet bis 31.12.2020 erfolgen wird, so dass der Risikoanteil der Bürgschaftsbank auf 20% reduziert wird.

dd.) Darüber hinaus hat der Bund die Bedingungen für KfW-Unternehmerkredit verbessert. Für Darlehen und Betriebsmittelfinanzierungen im Volumen bis max. 3 Mio. Euro erfolgt eine Risikoübernahme durch den Bund von 90% statt bisher 50%. Ferner nimmt die KfW keine eigenständige Risikoprüfung vor,

sondern überlässt diese der jeweiligen Hausbank. Damit ist eine schnelle Kreditgewährung gewährleistet.

       d. Steuerstundungen

Der Bund und die Länder haben in einem gleich lautenden Erlass (19. März 2020) die vereinfachte Möglichkeit der Stundung von Steuerzahlungen beschlossen. Die Finanzverwaltung hat damit die nötigen Instrumente, um Liquiditätsengpässe durch zeitweise Aussetzung steuerlicher Pflichten einzudämmen.

Die zinslose Stundung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer ist möglich. Dies betrifft auch Steuervorauszahlungen. Die Abläufe in der Finanzverwaltung werden weiter optimiert, um eine maximal flexible Antragsbearbeitung sicherzustellen.

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